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Bullhouse Info PDF Drucken E-Mail

Zutritt verboten!   Achtung: Für alle Bullhouse- Gäste unter 18 Jahre!
Du bist min. 16 Jahre alt und willst auch nach 24:00 Uhr im Bullhouse feiern?
Dafür gibt es Möglichkeiten, die Du hier nachlesen kannst!

Bitte den folgenden Text vollständig lesen!

Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. April 2003 in Kraft getreten.
Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen unter 18 Jahren erlaubt,
sich auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:

A) in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten 
    (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3) oder

B) eines nachweislich Erziehungsbeauftragten 
    (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4)
    unter Vorlage einer Vollmacht (siehe folgenden Absatz) das Bullhouse besuchen.

Der Zutritt Jugendlicher unter 18 Jahren nach 24:00 Uhr wird in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten unter Vorlage einer Vollmacht oder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten gewährt. Nicht geändert hat sich die Regelung, dass Jugendliche im Alter von 16 - 18 Jahren weiterhin bis 24:00 Uhr auch ohne Vollmacht und Begleitperson (siehe oben) im Bullhouse aufhalten dürfen.
Zum Thema "erziehungsbeauftragte Person": Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die anvertrauten Minderjährigen in der Diskothek nicht betrinken und zuverlässig wieder nach Hause kommen. Trotz dieser Neuregelung behält sich das Bullhouse vor, Jugendliche in Begleitung von Erziehungsbeauftragten und Vollmacht den Zutritt zu verwähren.

Jugendschutzgesetz (JuSchG) [PDF]

Vollmacht "erziehungsbeauftragte Person" [PDF] 

Zum Lesen von PDF-Dokumenten brauchst Du den Acrobat Reader, den Du hier downloaden kannst:
 

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Nähere Info´s hierzu unter www.bullhouse-online.de sowie
Reservierungen unter: Tel. 05379-511

 
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